Hinzu kommt, dass die fragliche Beleuchtung sorglos zum freien offenen Raum, und nicht zur Fassade hin, gerichtet ist. Der Stadtrat verweist zudem zutreffend auf den Umstand, dass es sich vorliegend nicht um eine eigentliche Werbebeleuchtung, sondern um eine reine Effektbeleuchtung handelt, enthält die strittige Beleuchtung doch keinerlei inhaltliche Botschaft. Dem Interesse des Beschwerdeführers nach einer Bewerbung seines Betriebs trägt der Stadtrat hinreichend Rechnung, indem er beleuchtete Beschriftungen – freilich auch diese nur in ortsüblichem Umfang –