Im Fall hier hat der Stadtrat eine klare Praxis entwickelt. Gestalterische Fassadenbeleuchtungen zu Werbezwecken sind nur in der Industriezone, und auch dort nur mit strikter zeitlicher Begrenzung zugelassen. In einer Mischzone sind solche marktschreierisch wirkenden Beleuchtungen als nicht ortsüblich zu betrachten und verboten. Diese Praxis des Stadtrats ist zu schützen. Ein Präjudiz, das dieses Verbot aufweichen und die Tür zu weiteren Lichtverschmutzungen öffnen würde, ist zu vermeiden. Hinzu kommt, dass die fragliche Beleuchtung sorglos zum freien offenen Raum, und nicht zur Fassade hin, gerichtet ist.