Der Beschwerdeführer seinerseits kann sich für seine Interessen auf die Eigentumsgarantie sowie die Wirtschaftsfreiheit berufen. 5.2 Die öffentlichen Interessen sind im Vergleich zu den privaten des Beschwerdeführers als sehr hoch zu veranschlagen. Im erwähnten Fall von Möhlin hat das Bundesgericht die vom Kanton im Beschwerdeverfahren verfügte Abschaltung einer Zierbeleuchtung in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr geschützt, da eine ganznächtliche Beleuchtung das ortsübliche Mass überstiegen hätte.