grunde geht. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, zumindest unnötige Lichtemissionen im Rahmen der Vorsorge zu begrenzen (ALEXANDER REICHENBACH, a.a.O., S. 295; Vollzugshilfe, S. 8; BGer a.a.O., Erw. 5.4; ANDREAS FREY, Der helle Wahnsinn, Neuer Zürcher Zeitung, 27. Mai 2023, S. 53). In dieser Interessenabwägung ist ferner von Relevanz, dass der Stadtrat in bestimmten Zonen, wie der vorliegenden, für das Werben von Betrieben konsequent nur das örtlich begrenzte Anbringen von Schriftzügen zulässt und Fassadenbeleuchtungen nur in der Industriezone – und auch dort nur mit strikter zeitlicher Begrenzung – erlaubt.