In einem die Gemeinde Möhlin betreffenden Fall hat das Bundesgericht eine private Ganzjahres- Zierbeleuchtung zwar zugelassen, dabei aber – in Analogie zu lärmschutzrechtlichen Bestimmungen – die Abschaltung in der Nacht von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr verlangt (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 140 II 33, Erw. 5.2). In der Beurteilung der Verhältnismässigkeit dieser Einschränkung hat das Bundesgericht die Gewichtigkeit des öffentlichen Interesses hervorgehoben, der zunehmenden Lichtverschmutzung Einhalt zu gebieten. In den letzten 25 Jahren haben sich die künstlichen Lichtverschmutzungen in der Schweiz mehr als verdoppelt.