In Bezug auf die Beleuchtung privater Gebäude und Anlagen weist die Vollzugshilfe darauf hin, dass Zierbeleuchtungen grundsätzlich in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie und im vorliegenden Fall auch in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit fallen. Solche Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage vorliegt, die Einschränkung im öffentlichen Interesse ist oder dem Schutz von Grundrechten Dritter dient und wenn die Massnahme verhältnismässig ist.