Gemäss konstanter Praxis lasse er unnötige Aussenbeleuchtungen nicht zu. Zulässig seien beleuchtete Schriftzüge, die am Eingang oder in Schaufenstern angebracht würden, um den Betrieb zu bewerben, sowie Beleuchtungen aus Gründen der betrieblichen Sicherheit. Im Übrigen aber seien Aussenbeleuchtungen nur in der Industriezone zulässig, und auch dort nur begrenzt bis 22.00 Uhr (Beschwerdeantwort, Seite 5). 3.2 Der Beschwerdeführer seinerseits rügt eine ungenügende Interessenabwägung. Die Gestaltung mit Licht sei ein wichtiges Werbemittel von hoher architektonischer Qualität und sei für den Betrieb existentiell. Eine Beeinträchtigung liege nicht vor. 4. Beurteilung 4.1