Der Stadtrat beurteilt die strittige Fassadenbeleuchtung als "eine reine Effektbeleuchtung, welche ausschliesslich Werbezwecken dient und somit, aus Sicht der Lichtverschmutzung, eine unnötige Lichtemission darstellt" (Seite 3 des angefochtenen Entscheids). Er verweist dabei auf die kantonal gesetzliche Bestimmung, die solche Lichteffekte verbiete (§ 27 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern [EG Umweltrecht, EG UWR] vom 4. September 2007 [SAR 781.200]). Gemäss konstanter Praxis lasse er unnötige Aussenbeleuchtungen nicht zu.