Der Beschwerdeführer hat ohne Bewilligung an der Nordost-Fassade der Liegenschaft aaa – zur Kccc hin – sechs vertikale, 5–10 m lange LED-Leuchtbänder montieren lassen. Die Bänder sollen die Fassade gestalten und dazu dienen, auf den Kulturbetrieb (Eventlokal) des ehemaligen Kinos B._____ aufmerksam zu machen. Die Bauparzelle liegt an der R-Strasse (Kccc), am südlichen Rand der S-Zone, eines Grüngürtels, der die Altstadt umkreist. Sie ist gemäss Bauzonenplan der Wohn- und Arbeitszone WA3 zugewiesen. Diese ist bestimmt für Wohnen und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe (Bauzonenplan vom tt.mm.jjjj; § 7 Abs. 1 Bau und Nutzungsordnung [BNO] vom tt.mm.jjjj). […]