REGIERUNGSRAT REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2024-001048 A._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Stadtrats Q._____ vom 29. März 2023 betref- fend Baugesuch für Fassadenbeleuchtung B._____, Parzelle aaa (Baugesuch bbb); Abwei- sung Sitzung vom 28. August 2024 Versand: 3. September 2024 Erwägungen 2. Ausgeführtes Bauprojekt und Situation Der Beschwerdeführer hat ohne Bewilligung an der Nordost-Fassade der Liegenschaft aaa – zur Kccc hin – sechs vertikale, 5–10 m lange LED-Leuchtbänder montieren lassen. Die Bänder sollen die Fassade gestalten und dazu dienen, auf den Kulturbetrieb (Eventlokal) des ehemaligen Kinos B._____ aufmerksam zu machen. Die Bauparzelle liegt an der R-Strasse (Kccc), am südlichen Rand der S-Zone, eines Grüngürtels, der die Altstadt umkreist. Sie ist gemäss Bauzonenplan der Wohn- und Arbeitszone WA3 zugewie- sen. Diese ist bestimmt für Wohnen und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe (Bauzonenplan vom tt.mm.jjjj; § 7 Abs. 1 Bau und Nutzungsordnung [BNO] vom tt.mm.jjjj). […] Abbildung 1: Fassadenbeleuchtung "Cinema B._____" (Foto der Bauherrschaft) – rechts im Bild die S-Zone […] Abbildung 2: Ansicht Nordost (Baugesuchsplan vom tt.mm.jjjj) 3. Standpunkte der Parteien 3.1 Der Stadtrat beurteilt die strittige Fassadenbeleuchtung als "eine reine Effektbeleuchtung, welche ausschliesslich Werbezwecken dient und somit, aus Sicht der Lichtverschmutzung, eine unnötige Lichtemission darstellt" (Seite 3 des angefochtenen Entscheids). Er verweist dabei auf die kantonal gesetzliche Bestimmung, die solche Lichteffekte verbiete (§ 27 Einführungsgesetz zur Bundesge- setzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern [EG Umweltrecht, EG UWR] vom 4. Sep- tember 2007 [SAR 781.200]). Gemäss konstanter Praxis lasse er unnötige Aussenbeleuchtungen nicht zu. Zulässig seien beleuchtete Schriftzüge, die am Eingang oder in Schaufenstern angebracht würden, um den Betrieb zu bewerben, sowie Beleuchtungen aus Gründen der betrieblichen Sicher- heit. Im Übrigen aber seien Aussenbeleuchtungen nur in der Industriezone zulässig, und auch dort nur begrenzt bis 22.00 Uhr (Beschwerdeantwort, Seite 5). 3.2 Der Beschwerdeführer seinerseits rügt eine ungenügende Interessenabwägung. Die Gestaltung mit Licht sei ein wichtiges Werbemittel von hoher architektonischer Qualität und sei für den Betrieb exis- tentiell. Eine Beeinträchtigung liege nicht vor. 4. Beurteilung 4.1 Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) sieht in seinem Zweckartikel unter anderem den Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen und lästigen Einwirkungen vor (Art. 1 Abs. 1 USG). Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Als Einwirkungen gelten namentlich "Strah- len"; dazu gehört auch künstlich erzeugtes Licht (Art. 7 Abs. 1 USG). Die Emissionen werden primär durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Art. 11 Abs. 1 USG). Dabei sind Emissionen, unabhän- gig von der bestehenden Umweltbelastung, im Rahmen der Vorsorge, so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Absatz 2). Die Emissionsbegrenzun- gen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksich- tigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Absatz 3). Zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung wurde auf Bundesebene eine Verordnung erlassen (Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] vom 23.Dezember 1999 [SR 814.710]). Diese betrifft jedoch nur Emissionen von elektrischen oder magnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0 bis 300 Gigahertz und damit nicht das sichtbare Licht (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_216/2010 vom 28. September 2010, Erw. 3). 4.2 Das Bundesamt für Umwelt hat 2021 eine überarbeitete Fassung seiner Vollzugshilfe "Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen" (kurz: Vollzugshilfe) herausgegeben und dazu das "Merkblatt für Gemeinden" zur "Begrenzung von Lichtemissionen" (kurz: Merkblatt) verfasst. Die Vollzugshilfe konkretisiert das Bundesrecht und zeigt auf, wie sich unnötige Lichtemissionen durch eine nachhal- tige Lichtnutzung in Aussenräumen vermeiden lassen. Gemäss dieser Vollzugshilfe erfolgt die Begrenzung der Lichtemissionen nach den Grundsätzen eines 7-Punkte-Plans; es handelt sich dabei um einer Art Checkliste, um konkrete Massnahmen zur Begrenzung von Lichtemissionen zu finden. Der erste Punkt betrifft die Frage der Notwendigkeit der Beleuchtung. Es soll nur beleuchtet werden, was beleuchtet werden muss. Die weiteren Punkte be- treffen (2.) die Helligkeit, (3.) das Lichtspektrum, (4.) den Leuchttyp und die Platzierung, (5.) die Aus- richtung, (6.) die Steuerung und schliesslich (7.) die Abschirmung in Problemfällen. Ferner enthält die Vollzugshilfe neu auch Richtwerte zur Beurteilung der Störwirkung auf den Menschen (vgl. ALEXAN- DER REICHENBACH, Aktualisierte Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt zur Begrenzung von Lichtemissionen, in: Umweltrecht für die Praxis [URP], 2022-3, S. 293). 4.3 In Bezug auf die Beleuchtung privater Gebäude und Anlagen weist die Vollzugshilfe darauf hin, dass Zierbeleuchtungen grundsätzlich in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie und im vorliegenden Fall auch in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit fallen. Solche Grundrechte dürfen nur einge- schränkt werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage vorliegt, die Einschränkung im öffentlichen Interesse ist oder dem Schutz von Grundrechten Dritter dient und wenn die Massnahme verhältnis- mässig ist. 2 von 4 Während die gesetzliche Grundlage für Einschränkungen von Lichtemissionen und das öffentliche Interesse daran, Lichtverschmutzungen zu verhindern, ohne Weiteres gegeben sind, ist nachfolgend zu prüfen, ob der Entscheid des Stadtrats, die Fassadenbeleuchtung gänzlich zu verbieten, verhält- nismässig ist. 5. Frage der Verhältnismässigkeit 5.1 In einem die Gemeinde Möhlin betreffenden Fall hat das Bundesgericht eine private Ganzjahres- Zierbeleuchtung zwar zugelassen, dabei aber – in Analogie zu lärmschutzrechtlichen Bestimmungen – die Abschaltung in der Nacht von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr verlangt (Amtliche Sammlung der Ent- scheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 140 II 33, Erw. 5.2). In der Beurteilung der Verhältnismässigkeit dieser Einschränkung hat das Bundesgericht die Gewichtigkeit des öffentlichen Interesses hervorgehoben, der zunehmenden Lichtverschmutzung Einhalt zu gebieten. In den letzten 25 Jahren haben sich die künstlichen Lichtverschmutzungen in der Schweiz mehr als verdoppelt. Je nach Studie nimmt die Lichtverschmutzung hierzulande jährlich um 0,5–2 % oder mehr zu. Die natür- lich dunkle Nachtlandschaft wird so auf immer kleinere Bereiche zurückgedrängt. Zu viel Licht am falschen Ort und zur falschen Zeit stört Menschen in ihrem Wohlbefinden, beeinträchtigt nachtaktive Tiere, verändert die natürlich dunkle Nachtlandschaft und erschwert die Beobachtung des Sternen- himmels. Die negativen Einflüsse auf Tiere und Pflanzen sind in zahlreichen Fällen erwiesen. Nach- gewiesen ist zum Beispiel, dass eine hohe Zahl von Insekten und Vögeln durch Lichtquellen zu- grunde geht. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, zumindest unnötige Lichtemissionen im Rahmen der Vorsorge zu begrenzen (ALEXANDER REICHENBACH, a.a.O., S. 295; Vollzugshilfe, S. 8; BGer a.a.O., Erw. 5.4; ANDREAS FREY, Der helle Wahnsinn, Neuer Zürcher Zei- tung, 27. Mai 2023, S. 53). In dieser Interessenabwägung ist ferner von Relevanz, dass der Stadtrat in bestimmten Zonen, wie der vorliegenden, für das Werben von Betrieben konsequent nur das örtlich begrenzte Anbringen von Schriftzügen zulässt und Fassadenbeleuchtungen nur in der Industriezone – und auch dort nur mit strikter zeitlicher Begrenzung – erlaubt. Der Beschwerdeführer seinerseits kann sich für seine Interessen auf die Eigentumsgarantie sowie die Wirtschaftsfreiheit berufen. 5.2 Die öffentlichen Interessen sind im Vergleich zu den privaten des Beschwerdeführers als sehr hoch zu veranschlagen. Im erwähnten Fall von Möhlin hat das Bundesgericht die vom Kanton im Be- schwerdeverfahren verfügte Abschaltung einer Zierbeleuchtung in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr geschützt, da eine ganznächtliche Beleuchtung das ortsübliche Mass überstiegen hätte. Im Fall hier hat der Stadtrat eine klare Praxis entwickelt. Gestalterische Fassadenbeleuchtungen zu Werbezwecken sind nur in der Industriezone, und auch dort nur mit strikter zeitlicher Begrenzung zu- gelassen. In einer Mischzone sind solche marktschreierisch wirkenden Beleuchtungen als nicht orts- üblich zu betrachten und verboten. Diese Praxis des Stadtrats ist zu schützen. Ein Präjudiz, das die- ses Verbot aufweichen und die Tür zu weiteren Lichtverschmutzungen öffnen würde, ist zu vermeiden. Hinzu kommt, dass die fragliche Beleuchtung sorglos zum freien offenen Raum, und nicht zur Fassade hin, gerichtet ist. Der Stadtrat verweist zudem zutreffend auf den Umstand, dass es sich vorliegend nicht um eine eigentliche Werbebeleuchtung, sondern um eine reine Effektbe- leuchtung handelt, enthält die strittige Beleuchtung doch keinerlei inhaltliche Botschaft. Dem Inte- resse des Beschwerdeführers nach einer Bewerbung seines Betriebs trägt der Stadtrat hinreichend Rechnung, indem er beleuchtete Beschriftungen – freilich auch diese nur in ortsüblichem Umfang – 3 von 4 zulässt. Entsprechend hat der Stadtrat im vorliegenden Fall die dagegensprechenden öffentlichen Interessen zu Recht höher gewichtet als die privaten. Für seine Praxis und seine Beurteilung kann sich der Stadtrat auch auf die Nutzungsvorschriften be- rufen, wonach in der Zone WA3 nur "mässig störende" Betriebe " zulässig sind, deren Auswirkungen "im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben" (§§ 7 Abs. 1 und 29 Abs. 2 BNO). Bei der Auslegung solcher kommunaler Vorschriften kann sich die Gemeinde auf ihre Autono- mie berufen. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen sind hier gehalten, das Ergebnis der gemeinderä- tlichen Rechtsauslegung zu akzeptieren und nicht ohne Not ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen zu setzen, jedenfalls solange sich – wie hier – die Auslegung mit dem Wortlaut sowie mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbaren lässt (§ 106 Abs. 1 Verfassung des Kantons Aargau [Kantonsverfassung, KV] vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]; Entscheid des Ver- waltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 17. Juli 2024 [WBE.2022.377], Erw. 4.2). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt aus den Akten ergibt, hat auf die Durchführung eines Augenscheins in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wer- den können. 4 von 4