Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– und der Kanzleigebühr von Fr. 100.–, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorerst von der Staatskasse übernommen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 10 von 10