Die Verfahrenskosten bemessen sich nach § 22 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret; VKD) vom 24. November 1987 (SAR 221.150). Die Staatsgebühr wird in diesem Fall auf Fr. 1'000.– festgelegt. Hinzu kommt die Kanzleigebühr in Höhe von Fr. 100.– (§§ 25 f. VKD). Die Verfahrenskosten gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Kantons. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 Bst. b und Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 19. Dezember 2008 [SR 272]).