Die Beschwerdeführerin ist ausweislich der Akten mittellos. Ihr Begehren erscheint nicht aussichtslos, da zur subsidiären limitierten Kostengutsprache nur wenige Grundlagen bestehen und sich diese nicht zur vorliegenden Fallkonstellation äussern. Der Beschwerdeführerin ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3.3