vor, sodass dem Gemeinderat Q._____ keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Beschwerdeführerin wird daher vollumfänglich kostenpflichtig. 9 von 10 3.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG).