Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Der Gemeinderat Q._____ hätte auf das Gesuch der A._____ AG vom 4. Oktober 2023 zwar nicht eintreten dürfen (siehe vorstehende Erwägung 2.3.1). Dieser Fehler wiegt jedoch nicht besonders schwer und es liegt auch keine willkürliche Entscheidung des Gemeinderats Q._____ vor, sodass dem Gemeinderat Q.__