Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine zweite subsidiäre limitierte Kostengutsprache für ihren ununterbrochenen Aufenthalt in der A._____ AG. Der Gemeinderat Q._____ hat daher zu Recht ihr Gesuch nur teilweise gutgeheissen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist folglich vollumfänglich abzuweisen. 3. Kosten 3.1