_ nicht verpflichtet gewesen, die Limitierung von Fr. 12'000.– voll auszuschöpfen und das Gesuch teilweise im Betrag von Fr. 220.– gutzuheissen. Da die teilweise Gutheissung des Kostengutsprachegesuchs im Vergleich zur vollständigen Abweisung des Kostengutsprachegesuchs zugunsten der Beschwerdeführerin ist, ist der Entscheid des Gemeinderats Q._____ jedoch nicht zu beanstanden. 2.4 Fazit