Sie ist deshalb an die Höhe der verlangten Depotzahlung gekoppelt. Die Limitierung auf den Betrag von Fr. 12'000.– soll lediglich verhindern, dass die Gemeinden mit übermässigen Akontozahlungen konfrontiert werden. Es entspricht daher nicht dem Sinn und Zweck der subsidiären limitierten Kostengutsprache, dass der Betrag von Fr. 12'000.– durch mehrere Kostengutsprachegesuche ausgereizt wird. In diesem Sinne wäre der Gemeinderat Q._____ nicht verpflichtet gewesen, die Limitierung von Fr. 12'000.– voll auszuschöpfen und das Gesuch teilweise im Betrag von Fr. 220.– gutzuheissen.