8 von 10 Thema dieses Entscheids, diese Bestimmungen des Betreuungsvertrags verbindlich auszulegen. Es erscheint jedoch zumindest fraglich, ob im Betreuungsvertrag eine hinreichende Grundlage dafür besteht, die Bewohnenden zu verpflichten, eine Depotzahlung zu erneuern, sollte die bereits geleistete Depotzahlung für die Begleichung von offenen Forderungen verwendet worden sein. Dasselbe muss für Personen gelten, für welche anstelle einer Depotzahlung eine subsidiäre limitierte Kostengutsprache geleistet worden ist.