Das Hauptargument der Beschwerdeführerin für die erneute Sprechung einer subsidiären limitierten Kostengutsprache ist, dass die A._____ AG den Pflegevertrag mit der Beschwerdeführerin kündigen würde, wenn keine neue Depotzahlung respektive subsidiäre limitierte Kostengutsprache geleistet würde. Im Pflegevertrag (Beilage zur Replik) ist zur Akontozahlung geregelt, dass die A._____ AG bei Eintritt eine Akontozahlung gemäss Taxordnung verlange, diese nicht verzinst werde und bei Vorliegen einer subsidiären limitierten Kostengutsprache der Wohnsitzgemeinde auf die Leistung einer Akontozahlung verzichtet werde.