Zudem ist es – abgesehen von der Finanzierung der Restkosten im Sinne von § 22 Abs. 1 PflV oder im Rahmen der Sozialhilfe – nicht die Aufgabe der Gemeinden, den Pflegeheimaufenthalt einer mittellosen Person zu finanzieren. Zur Deckung dieser Auslagen sind primär die eigenen Mittel der Bewohnerin beziehungsweise des Bewohners, Ergänzungsleistungen und die Leistungen der Krankenkasse heranzuziehen.