__ AG eingelöst. Wenn die Beschwerdeführerin nun erneut eine Kostengutsprache verlangen könnte, könnte die A._____ AG diese wiederum für allfällig offen bleibende Rechnungen verwenden und dieser Vorgang könnte beliebig oft wiederholt werden. Mit einem solchen Vorgehen würde die subsidiäre limitierte Kostengutsprache zu einem Dauerinstrument zur Absicherung des Inkassorisikos der Pflegeeinrichtungen. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck der Kostengutsprache. Zudem ist es – abgesehen von der Finanzierung der Restkosten im Sinne von § 22 Abs. 1 PflV oder im Rahmen der Sozialhilfe – nicht die Aufgabe der Gemeinden, den Pflegeheimaufenthalt einer mittellosen Person zu finanzieren.