Die Interessenlage gestaltet sich anders, wenn die pflegebedürftige Person für den andauernden Aufenthalt im selben Pflegeheim wiederholt um Gewährung einer subsidiären limitierten Kostengutsprache ersucht, wie dies im streitgegenständlichen Fall geschehen ist. Der Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 18. Januar 2021 für den Aufenthalt in der A._____ AG eine Kostengutsprache in Höhe von Fr. 11'780.– zugesprochen. Nachdem die Rechnungen der Monate August und September 2021 unbezahlt blieben, hat die A._____ AG den Gemeinderat Q._____ um Auszahlung der Kostengutsprache ersucht, was dieser mit Entscheid vom 5. Juni 2023 veranlasst hat.