Die subsidiäre limitierte Kostengutsprache ist daher – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – für jede neue Pflegeinstitution erneut zu erteilen. Dies gilt selbst dann, wenn die Kostengutsprache für die vorangehende Pflegeinstitution infolge Zahlungsausständen ausbezahlt worden ist. Auch unter diesen Umständen hat die pflegebedürftige Person bei der neuen Institution eine Depotzahlung zu leisten und die Institution möchte sich durch eine solche Depotzahlung finanziell absichern. 2.3.2.2 Nur ein Pflegeheim ist involviert