Unabhängig vom Beweggrund müssen solche Wechsel in der Praxis möglich sein. Würde die subsidiäre limitierte Kostengutsprache pro Person nur einmal gesprochen werden können, so hätte dies zur Folge, dass einer Bewohnerin beziehungsweise eines Bewohners der Wechsel der Pflegeinstitution faktisch verunmöglicht wird, da er beziehungsweise sie die Akontozahlung der Folgeinstitution nicht begleichen kann. Die nachfolgenden Pflegeinstitutionen können zudem die einst gesprochene subsidiäre limitierte Kostengutsprache nicht einlösen, da die Kostengutsprache jeweils für eine bestimmte Pflegeinstitution gesprochen