__ eine subsidiäre limitierte Kostengutsprache im Umfang von Fr. 12'000.– geleistet wurde. Die Kostengutsprache musste nicht eingelöst werden. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin wechselte sie im Januar 2021 vom Altersund Pflegeheim D._____ ins Pflegezentrum der A._____ AG in U._____. Auch dieses Pflegezentrum verlangte von der Beschwerdeführerin eine Depotzahlung, welche sie nicht leisten konnte. Die Gemeinde Q._____ sprach daraufhin am 18. Januar 2021 eine subsidiäre limitierte Kostengutsprache im Betrag von Fr. 11'780.–.