In der ersten Konstellation wechselt eine pflegebedürftige Person während der Dauer ihrer Pflegebedürftigkeit die Pflegeinstitution. Sowohl die erste als auch die zweite Pflegeinstitution verlangen eine Akontozahlung, für welche die Bewohnerin oder der Bewohner mangels finanzieller Mittel jeweils ein Gesuch um subsidiäre limitierte Kostengutsprache stellt. So hielt sich die Beschwerdeführerin zunächst im Alters- und Pflegeheim D._____ in T._____ auf. Dieses verlangte von der Beschwerdeführerin eine Akontozahlung, für welche von der Gemeinde Q._____ eine subsidiäre limitierte Kostengutsprache im Umfang von Fr. 12'000.– geleistet wurde.