Zum anderen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Beiständin selber ein Gesuch gestellt hätte, wäre dies nicht bereits durch die A._____ AG erfolgt. Wie sich nämlich den Akten entnehmen lässt, steht die Kündigung des Pflegevertrags der Beschwerdeführerin im Raum, sollte keine subsidiäre limitierte Kostengutsprache erwirkt werden können. Das Vorgehen der A._____ AG lag damit auch im Interesse der Beschwerdeführerin. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass der Entscheid des Gemeinderats Q._____ gleich ausgefallen wäre, wenn die Beschwerdeführerin das Gesuch gestellt hätte. Der Gemeinderat Q.__