Wie bereits oben ausgeführt, wäre die A._____ AG nicht berechtigt gewesen, das Gesuch um subsidiäre limitierte Kostengutsprache für die Beschwerdeführerin zu stellen. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren. Zum einen rügt die Beschwerdeführerin nicht, dass die A._____ AG nicht berechtigt gewesen wäre, das Gesuch zu stellen. Zum anderen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Beiständin selber ein Gesuch gestellt hätte, wäre dies nicht bereits durch die A._____ AG erfolgt.