Die Pflegeeinrichtung habe den entsprechenden Nachweis (Verlustschein, Eröffnung konkursamtliche Nachlassliquidation oder Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven) zu erbringen. Die Kostengutsprache sei zudem limitiert auf maximal zwei Monatsbetreffnisse der von der Bewohnerin beziehungsweise dem Bewohner zu tragenden Kosten und dürfe in jedem Fall den Betrag von Fr. 12'000.– nicht übersteigen. 2.2.4 Sinn und Zweck