Diese Pflicht beinhalte auch die Sicherstellung des Zugangs für die Einwohnerinnen und Einwohner in eine Pflegeeinrichtung. Der Bewohnende reiche der Wohnsitzgemeinde das Gesuch erst dann ein, wenn die Akontozahlung nicht mit eigenen Mittel geleistet werden könne. So kläre denn auch die Pflegeeinrichtung ab, ob der Bewohnende die verlangte Akontozahlung aus eigenen Mitteln leisten könne. Erst wenn sich zeige, dass dies nicht der Fall sei, mache die Pflegeeinrichtung auf die Möglichkeit der Gesuchseinreichung aufmerksam.