Wenn eine Person die verlangte Akontozahlung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren könne, solle die Wohnsitzgemeinde auf entsprechendes Gesuch der Bewohnerin beziehungsweise des Bewohners eine subsidiäre limitierte Kostengutsprache leisten. Das Merkblatt führt weiter aus, dass sich die subsidiäre limitierte Kostengutsprache aus § 11 PflG ergebe, wonach die Gemeinden für die Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten Angebots der Langzeitpflege zuständig seien. Diese Pflicht beinhalte auch die Sicherstellung des Zugangs für die Einwohnerinnen und Einwohner in eine Pflegeeinrichtung.