5 von 10 oder nach Heimeintritt regelmässig eine Akontozahlung verlangen. Diese Akontozahlung solle auch für allfällige offene Forderungen nach dem Tod des Bewohnenden herangezogen werden können, um Inkassoausstände zu vermeiden. Das Merkblatt hält schliesslich ausdrücklich fest, dass in erster Linie die Bewohnerin beziehungsweise der Bewohner zur Leistung der Akontozahlung verpflichtet sei.