Das Merkblatt vom 25. Februar 2015 führt zunächst aus, dass mit Eintritt in eine Pflegeeinrichtung für die Pension, Pflege und Betreuung des Bewohnenden vom ersten Tag an Kosten entstünden. Ein Teil dieser Kosten sei vom Bewohnenden selbst zu bezahlen (Pensionskosten, Betreuungskosten sowie Pflegekosten-Anteil, siehe oben Erwägung 2.2.1). Den Bewohnenden würden diese Kosten teilweise monatlich im Voraus, teilweise am Ende eines Monats in Rechnung gestellt. Unter Berücksichtigung der üblichen Zahlungsfrist von 30 Tagen führe dies dazu, dass die entsprechenden Kosten in der Regel erst 30 beziehungsweise 60 Tage nach ihrer Entstehung von den Bewohnenden zu bezahlen seien.