"Was die Aufgaben der Gemeinden in diesem Kontext angeht, bleibt festzustellen, dass aus sozialhilferechtlicher Optik aus den erwähnten Gründen keine Verpflichtung besteht, ein Depot zu leisten. Auf der anderen Seite haben die Gemeinden mit § 11 des Pflegegesetzes die Pflicht, für die Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten Angebots der ambulanten und stationären Langzeitpflege zu sorgen. Diese Pflicht beinhaltet nach Auffassung des Regierungsrats auch die Sicherstellung des Zugangs für ihre Einwohnerinnen und Einwohner in eine stationäre Pflegeeinrichtung.