In seiner Beantwortung vom 13. August 2014 äusserte sich der Regierungsrat zunächst zum Hintergrund der aufgeworfenen Frage: Gemäss Erbrecht (vgl. Art. 560 ZGB) sei es ab dem Todeszeitpunkt allein Sache der Erben der verstorbenen Heimbewohnerin respektive des verstorbenen Heimbewohners, offene Rechnungen der stationären Pflegeeinrichtung zu bezahlen. Mit dem Tod ende auch die Beistandschaft von Gesetzes wegen (Art. 399 ZGB). In der Praxis komme es nun vor, dass – zum Beispiel bei einer Ausschlagung der Erbschaft – Rechnungen der stationären Pflegeeinrichtungen unbezahlt blieben.