Gemäss § 11 Abs. 1 PflG sind die Gemeinden zuständig für die Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten Angebots der ambulanten und stationären Langzeitpflege. Sie orientieren sich dabei an der Pflegeheimkonzeption und dem Spitex-Leitbild. Die stationären Leistungserbringenden sind verpflichtet, eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäss Branchenverband zu führen und sie haben eine Finanzierung nach dem Grundsatz vollkostendeckender Tarife und Taxen sicherzustellen (§§ 13 Abs. 3 lit. a und 14 Abs. 1 PflG).