Sie verfüge nicht über genügend eigene Mittel, um die Akontozahlung in Höhe von Fr. 12'000.– zu leisten und an die öffentliche Sozialhilfe könne sie sich nicht wenden. Ihr Bedarf an der beantragten subsidiären limitierten Kostengutsprache sei somit ausgewiesen. 3 von 10 2.2 Akontozahlung und subsidiäre limitierte Kostengutsprache 2.2.1 Pflegegesetz (PflG) und Pflegeverordnung (PflV)