Mit der Limitierung auf eine einzige Kostengutsprache pro Person würde dem Zweck, den Zugang zu einer stationären Pflegeeinrichtung für mittellose Personen sicherzustellen, entgegengewirkt. Für die Pflegeeinrichtung bestünde weder eine Aufnahmepflicht noch gelte der besondere mietrechtliche Kündigungsschutz, womit auch mittels Anfechtung der Kündigung des Betreuungsvertrags der dauerhafte Zugang der Beschwerdeführerin zu einer Pflegeeinrichtung nicht sichergestellt werden könne. Sie verfüge nicht über genügend eigene Mittel, um die Akontozahlung in Höhe von Fr. 12'000.– zu leisten und an die öffentliche Sozialhilfe könne sie sich nicht wenden.