Die Beschwerdeführerin (Vertreterin) bringt in ihrer Beschwerde vom 5. Dezember 2023 und der Replik vom 9. Februar 2024 vor, dass nach Angaben des Pflegezentrums ohne Gutheissung der subsidiären limitierten Kostengutsprache der Betreuungsvertrag der Beschwerdeführerin gekündigt werde. Die Aufnahme in ein anderes Pflegeheim setze erneut eine subsidiäre limitierte Kostengutsprache voraus. Sie sei zweifelsohne auf Betreuung in einem Pflegeheim angewiesen. Mit der Limitierung auf eine einzige Kostengutsprache pro Person würde dem Zweck, den Zugang zu einer stationären Pflegeeinrichtung für mittellose Personen sicherzustellen, entgegengewirkt.