Vorliegend seien die entstandenen Rückstände durch die Geltendmachung der Kostengutsprache gedeckt worden und die laufenden Kosten des Aufenthalts seien durch die Rentenleistungen gesichert, welche die Beiständin verwalte. Da das Limit von Fr. 12'000.– mit dem ersten Gesuch über Fr. 11'780.– nicht ausgeschöpft worden sei, resultiere ein Restbetrag von Fr. 220.–, welcher gutgeheissen werden könne. 2.1.2 Beschwerdeführerin