__ AG auf, weshalb es sich nicht um den Zugang im Sinne von "Eintritt in eine Pflegeeinrichtung" handle. Das Gesuch um subsidiäre limitierte Kostengutsprache diene nicht als Dauerinstrument, um das Inkassorisiko einer Pflegeeinrichtung abzusichern, sondern als einmalige Garantie zur Sicherung des Zugangs mit einem Limit von Fr. 12'000.–. Vorliegend seien die entstandenen Rückstände durch die Geltendmachung der Kostengutsprache gedeckt worden und die laufenden Kosten des Aufenthalts seien durch die Rentenleistungen gesichert, welche die Beiständin verwalte.