Der Gemeinderat Q._____ führt im angefochtenen Entscheid vom 6. November 2023 sowie in der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2024 aus, dass nach § 11 PflG die Gemeinden für die Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten Angebots der ambulanten und stationären Langzeitpflege zuständig seien. Die Pflicht beinhalte auch die Sicherstellung des Zugangs für die Einwohnerinnen und Einwohner in eine stationäre Pflegeeinrichtung. Die Beschwerdeführerin halte sich seit Januar 2021 in der A._____ AG auf, weshalb es sich nicht um den Zugang im Sinne von "Eintritt in eine Pflegeeinrichtung" handle.