Mit dem Entscheid vom 6. November 2023 erleidet die Beschwerdeführerin folglich unmittelbar einen Nachteil. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist zur Erhebung der Beschwerde befugt. 1.4 Übrige Eintretensvoraussetzungen Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Materielle Beurteilung 2.1 Vorbringen der Parteien 2.1.1 Gemeinderat Q._____