Der Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 6. November 2023 erging in Anwendung von § 11 PflG und gestützt auf ein Kostengutsprachegesuch der A._____ AG. Die A._____ AG wäre zur Gesuchstellung grundsätzlich nicht befugt gewesen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin als Bewohnerin des Pflegeheims das Gesuch um subsidiäre limitierte Kostengutsprache bei der Gemeinde stellen müssen (siehe nachfolgende Erwägung 2.2.3). Auf diese Problematik ist in der materiellen Beurteilung näher einzugehen (siehe nachfolgende Erwägung 2.3.1). Da die Beschwerdeführerin nicht Gesuchstellerin war, ist sie grundsätzlich nicht Verfügungsadressatin. Der Gemeinderat Q.__