Bei der Berufsbeiständin C._____ handelt es sich – mangels Vorliegens gegenteiliger Anhaltspunkte – um eine handlungsfähige Person. Die subsidiäre limitierte Kostengutsprache betrifft die finanziellen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin und daher auch deren Vermögensverwaltung. Die subsidiäre limitierte Kostengutsprache ist zwar grundsätzlich kein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch. Sie kommt jedoch bei mittellosen Personen zum Zug und soll diejenigen Kosten decken, für welche weder die Sozialversicherungen noch die Sozialhilfe aufkommen (siehe nachfolgende Erwägung 2.2).