Vorliegend wird die Beschwerdeführerin durch die Berufsbeiständin C._____ vertreten. Als Vollmacht legt die Berufsbeiständin den Entscheid des Bezirksgerichts U._____, Familiengericht, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 28. Oktober 2021 bei, in welchem für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinn von Art. 394 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (SR 210), teilweise in Verbindung mit Art. 395 ZGB, errichtet und C._____ zur Beiständin ernannt wurde.