erforderlichen Absturzsicherungen versehen werden, ohne dass sich an der Charakterisierung der gesamten Anlage als Unterniveaubaute etwas ändert. Dies ergibt sich auch aus den von der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) verabschiedeten Erläuterungen der Definitionen des Anhangs IVHB vom 3. September 2013 (im Internet: www.ag.ch/bauen > Baurecht > Baubegriffe – IVHB, Seite 5), die ein wichtiges Auslegungselement zur IVHB sind. Daraus ergibt sich letztlich, dass die Tiefgarageneinfahrt und die Treppenanlage jeweils die zulässigen Grenzabstände für Unterniveaubauten einhalten. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.