Die Tiefgarageneinfahrt und die Treppenanlage sind daher wegen der Absturzgefahr aus Sicherheitsgründen mit den erforderlichen Geländern oder Brüstungen zu versehen. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 1 BauV gilt die Höhenbeschränkung von 80 cm über dem massgebenden Terrain nicht für die notwendige Erschliessung. Die Tiefgarageneinfahrt dient als Zugang zu der im Untergeschoss geplanten Garage und kann ohne weiteres als notwendige Erschliessung qualifiziert werden. Gleiches gilt für die von der Tiefgarage ins Freie führende Treppenanlage beim Gebäude G3, die als Fluchtweg im Brandfall dient. Die Tiefgarageneinfahrt und die Treppenanlage können somit mit den aus Sicherheitsgründen