Jede bei Normalbenutzung begehbare Fläche, bei der eine Gefährdung durch Absturz anzunehmen ist, muss durch ein Schutzelement gesichert sein. Als begehbar gilt jede Fläche, die für Personen zugänglich ist. Eine Gefährdung ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn die Absturzhöhe mehr als 1 m beträgt (vgl. Schweizer Norm 543 358 "Geländer und Brüstungen" des Schweizerischen Ingenieurund Architektenvereins [SIA] vom 1. März 2010, Ziffern 2.1.1 f.). Die Tiefgarageneinfahrt und die Treppenanlage sind daher wegen der Absturzgefahr aus Sicherheitsgründen mit den erforderlichen Geländern oder Brüstungen zu versehen.